BANKEINLAGEN
Allzeithoch am Aktienmarkt – was Anleger jetzt tun und lassen sollten

Von Markus Neumann, Honorarberater

I have been intensively involved with the topic of investments for 20 years. One of my consulting focuses is the structuring and optimization of investment portfolios. In this analysis, I explore the question of whether it is worthwhile to invest in gold.

OVERVIEW

1 Repayment of deposits
2 Exceptional case: Germany
3 No legal entitlement to BdB compensation
4 Deposit protection at public banks, savings banks and cooperative banks
5 Settlement of claims
7 Exceptional case: Germany

As the international banking system and some European countries began to falter, more and more investors are worried about the security of their bank deposits. Bankruptcies in the USA and Iceland, and German financial institutions on the verge of insolvency, fueled doubts about the solidity and trustworthiness of the financial sector, especially in 2008. Although the worst of the fires appear to have been extinguished, the fear of losing their savings remains with many.

The European Union (EU) has now standardized statutory bank deposit insurance and improved investor protection. Since 2011, every member state has been required to guarantee the repayment of savings deposits up to €100,000 per bank and customer. This regulation applies to current accounts, credit card balances, call and fixed-term deposits, and savings certificates. For joint accounts held by married couples, the insured amount is €200,000. As long as the maximum limits are not exceeded, deposit insurance also applies to outstanding interest.

The legally guaranteed amount can be increased to €500,000 if special circumstances have led to a larger sum being held, for example, in a call money account. Special circumstances include the sale of a property used for personal purposes, but also divorce, termination of employment, retirement, or disability. However, the duration of the increased coverage is limited to six months. Within this time, the capital should be reallocated to different banks and/or other investments such as stocks.

Rückzahlung der Guthaben

Wie die EU-Richtlinie im Detail umgesetzt wird, ist Sache der einzelnen Länder. Allerdings macht die EU Vorgaben, die in allen EU-Staaten eingehalten werden müssen. Spätestens ab dem Jahr 2024 gilt eine Auszahlungsfrist im Schadensfall von sieben Tagen. Bisher können sich die Entschädigungseinrichtungen 20 Tage lang Zeit lassen. Zudem müssen die Länder ihre Einlagensicherung mit einem Mindestvermögen ausstatten.

In Deutschland sind die Vorgaben im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verankert. Danach müssen alle deutschen Privatbanken wie die Deutsche Bank Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) sein. Schlittert ein Geldinstitut in die Pleite, springt die EdB ein. Sie finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Banken.

Über wie viel Geld sie verfügt, wird nicht veröffentlicht. Sollten ihre Mittel zur Deckung eines Schadensfalles nicht ausreichen, kann sie weitere Finanzspritzen von den Mitgliedsbanken einfordern oder Kredite aufnehmen. Wichtig: Auf die gesetzliche Einlagensicherung besteht ein Rechtsanspruch, der einklagbar ist.

In Frankreich, Österreich, Großbritannien und Luxemburg regeln ähnliche Entschädigungseinrichtungen wie in Deutschland die Ansprüche von Bankkunden. In den Niederlanden hat diese Aufgabe die Zentralbank übernommen.

Oft bieten Banken im europäischen Ausland die höchsten Zinsen. Wenn Sie mehr als 100.000 Euro etwa als Tagesgeld oder Festgeld in Europa anlegen wollen, verteilen Sie Ihr Vermögen auf verschiedene Banken, sodass die Sicherungsgrenze nicht überschritten wird. Auf diese Weise schützen Sie auch größere Summen vor der Zahlungsunfähigkeit von Banken.

Ausnahmefall Deutschland

Innerhalb von Deutschland ist die Streuung des Vermögens über mehrere Geldinstitute dagegen häufig nicht notwendig. Die meisten Privatbanken sind hier zusätzlich zur EdB freiwillig Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB).

Der BdB sichert Bankeinlagen in Millionenhöhe ab und springt ein, wenn die EdB-Sicherungsgrenze ausgeschöpft ist. Er steht pro Kunde für Beträge in Höhe von bis zu 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank gerade. Wie groß die Haftungssumme im Einzelnen ist, hängt also von der Größe des Geldinstituts ab. Bei Großbanken sind in der Regel dreistellige Millionenbeträge pro Kunde über den BdB abgesichert. Bei den kleinsten Banken sind es immerhin noch rund eine Millionen Euro – für die meisten Anleger ein ausreichendes Auffangnetz. Die genaue Höhe kann auf der Webseite des XY BdB abgefragt werden. (www.bankenverband.de).

Allerdings senkt der BdB die Haftungshöhe in den kommenden Jahren schrittweise: Ab dem Jahr 2020 auf 15 Prozent und 2025 schließlich auf 8,75 Prozent des Eigenkapitals. Selbst bei kleinen Banken sind dann aber immer noch knapp 440 000 Euro pro Kunde vor Pleiten geschützt.

„Singen ist gefährlicher als Malen. Ein paar falsche Töne, und man wird von der Kritik zerrissen – ein paar falsche Farben, und man bekommt vielleicht einen Preis.“„Singen ist gefährlicher als Malen. Ein paar falsche Töne, von der Kritik zerrissen – ein paar falsche Farben, und mal vielleicht einen Preis.“

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Kein Rechtsanspruch auf BdB-Entschädigung

Anders als bei der gesetzlichen Einlagensicherung besteht auf die Zahlungen des BdB allerdings kein Rechtsanspruch. Der Verband begründet diesen Mangel mit formalen Hindernissen: Gäbe es einen Rechtsanspruch, würde der BdB-Fonds rechtlich als Versicherung eingestuft. Das hätte zur Folge, dass Versicherungssteuer anfiele. Zudem würde dadurch auch das Entschädigungsverfahren komplizierter und teurer. Deshalb sei 1976 bei der Gründung des Fonds – in Absprache mit dem Finanzministerium und der Finanzdienstleistungsaufsicht – darauf verzichtet worden, einen Rechtsanspruch festzuschreiben, erklärt der BdB.

Kritiker verweist der Verband auf die verlässliche Schadensregulierung in der Vergangenheit. Seit Bestehen des Sicherungsfonds hat kein Kunde in Deutschland bei einer der mehr als 30 Bankpleiten seine Spareinlagen verloren.

Inzwischen sind auch einige Banken aus dem europäischen Ausland, deren Kundengelder in den jeweiligen Heimatländern von der gesetzlichen Einlagesicherung geschützt sind, zusätzlich Mitglied im BdB-Fonds

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von ausländischen Geldinstituten, die in Deutschland eigenständige Tochtergesellschaften unterhalten. Diese Banken haben zum Teil exotisch klingende Namen, fallen jedoch unter die deutsche gesetzliche Einlagensicherung und sind zudem häufig noch BdB-Mitglied. Bei ihnen greifen demnach dieselben Schutzmechanismen wie bei den meisten deutschen Privatbanken. Zu diesen Instituten zählen beispielsweise ING-Diba, Santander Consumer Bank, Ziraat Bank sowie die Oyak Anker Bank.

Lassen Sie sich also nicht von fremd klingenden Namen verunsichern. Informationen über die
Einlagensicherung der jeweiligen Bank, die auf deren Internetseiten veröffentlicht werden, verschaffen
Ihnen Klarheit.

Die Einlagensicherung bei öffentlichen Banken,

Die Einlagensicherung bei öffentlichen Banken, Sparkassen und Volksbanken

Öffentliche Banken: Die im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) organisierten Institute, darunter die Deutsche Kreditbank (DKB), unterhalten ihre eigene Entschädigungseinrichtung (EdÖ). Zudem sind viele von ihnen zusätzlich Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des VÖB. Über die Höhe der Absicherung dieses Fonds macht der VÖB allerdings keine Angaben. Ein Rechtsanspruch auf Zahlungen aus diesem Topf besteht im Schadensfall nicht

Sparkassen: Anders als Privatbanken garantieren die öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Rückzahlung der Kundengelder ohne Begrenzung. Über einen Sicherungsverbund sind 100Prozent der Einlagen abgesichert. Die Mitgliedschaft in der sogenannten Institutssicherung der SparkassenFinanzgruppe (DSGV) ist für alle Sparkassen zwingend. Gerät eine Sparkasse in Bedrängnis, wird sie von den anderen Mitgliedern im Verbund gestützt. Pleiten werden nach diesem System verhindert, bevor sie eintreten. Käme es dennoch zu einem Schadensfall, würden Kunden der betroffenen Sparkassen vom DSGV in voller Höhe entschädigt.

Volksbanken: Die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparda-Banken und die PSD Banken haben ein ähnliches System wie die Sparkassen. Auch bei ihnen sind Spareinlagen ohne Begrenzung abgesichert.

Bausparkassen: Ebenfalls unlimitiert sind Bausparguthaben bei privaten Bausparkassen. Dazu zählen die Aachener, Debeka, Alte Leipziger, Deutsche Bausparkasse Badenia und die Bausparkasse Mainz. Andere Einlagen sind bei diesen Instituten allerdings nur begrenzt gesichert. Hier greift die EdB für die ersten 100 .000 Euro pro Kunde. Höhere Beträge sind über den Einlagensicherungsfonds des Verbandes der privaten Bausparkassen geschützt – allerdings nur weitere 150. 000 Euro, sodass sich insgesamt eine Sicherungsgrenze von 250  000 Euro ergibt.

 

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Die Abwicklung von Schadensfällen

Wie Schadensfälle konkret abgewickelt werden, ist von Land zu Land verschieden. Besonders bequem haben es Anleger in Deutschland. Hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Zahlungsunfähigkeit einer privaten Bank festgestellt, schickt die EdB den Kunden automatisch einen Antrag zu. Guthaben und Zinsen sind darin bereits vermerkt. Die Kunden müssen lediglich ihre Kontonummer eintragen und den Antrag zurückschicken. Die Entschädigung wird spätestens nach 20 Tagen bezahlt.

Ähnlich sieht es aus, wenn nach der Pleite einer Großbank weitere Institute mitgerissen werden. Bei einem massenhaften Zusammenbruch könnten die Sicherungssysteme, die sich ja aus den Beiträgen von Banken finanzieren, schnell überfordert sein. Sie sind nicht für Katastrophen wie den Zusammenbruch des Finanzsystems geschaffen. Würde eine solche Gefahr drohen, müsste der Staat eingreifen, um zu verhindern, dass es zu einer Kettenreaktion

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© Neuman Honorarberatung 03.02.2024
Foto: Blindtext
Quellen: Auch gibt es niemanden, der den Schmerz
An sich liebt, sucht oder wünscht, nur, weil er Schmerz ist,
Es sei denn, es kommt zu zufälligen Umständen, in denen Mühen

VORZEILE

Fern der Länder Vokalien

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